Wer ist pflichtteilsberechtigt?

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Kurzantwort

Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige des Erblassers. Dazu gehören insbesondere die Kinder des Erblassers, der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Enkel können pflichtteilsberechtigt sein, wenn ihr eigener Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits weggefallen ist. Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel, Tanten und Großeltern haben dagegen grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Was bedeutet Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger. Er entsteht insbesondere dann, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben. Er verschafft dem Pflichtteilsberechtigten also nicht automatisch einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.

Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 2303 BGB.

Sind Kinder pflichtteilsberechtigt?

Ja. Kinder des Erblassers gehören zum engsten Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.

Wird ein Kind durch Testament enterbt oder erhält es weniger als seinen Pflichtteil, kann es gegen den Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Sind Enkel pflichtteilsberechtigt?

Enkel sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt. Solange ihr eigener Elternteil, also das Kind des Erblassers, noch lebt und selbst erbberechtigt wäre, ist regelmäßig dieser Elternteil pflichtteilsberechtigt und nicht das Enkelkind.

Enkel können aber pflichtteilsberechtigt sein, wenn ihr Elternteil bereits vor dem Erblasser verst können aber pflichtteilsberechtigtorben ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr zur Erbfolge gelangt. Dann können die Enkel an die Stelle dieses Elternteils treten.

Beispiel zu Enkeln

Der Erblasser hat einen Sohn und eine Enkelin. Der Sohn lebt noch. In diesem Fall hat die Enkelin grundsätzlich keinen eigenen Pflichtteilsanspruch.

Anders kann es sein, wenn der Sohn bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Dann kann die Enkelin an seine Stelle treten und pflichtteilsberechtigt sein.

Ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt?

Ja. Der überlebende Ehegatte gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner.

Die Höhe des Pflichtteils hängt insbesondere davon ab, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt?

Die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein. Dies gilt aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, also insbesondere keine Kinder oder Enkel.

Sind Kinder oder an deren Stelle Enkel vorhanden, haben die Eltern des Erblassers grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Sind Geschwister pflichtteilsberechtigt?

Nein. Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Das gilt auch dann, wenn ein Bruder oder eine Schwester ohne Testament gesetzlicher Erbe geworden wäre. Wird ein Geschwisterteil durch Testament ausgeschlossen, entsteht daraus grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch.

Sind Neffen und Nichten pflichtteilsberechtigt?

Nein. Neffen und Nichten haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Auch wenn sie in bestimmten Konstellationen gesetzliche Erben sein könnten, gehören sie nicht zu dem vom Gesetz geschützten Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Sind Großeltern pflichtteilsberechtigt?

Nein. Großeltern gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Ein Pflichtteilsrecht besteht nur für den gesetzlich besonders geschützten engen Angehörigenkreis.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Können Geschwister einen Pflichtteil verlangen? Nein. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Können Enkel einen Pflichtteil verlangen? Ja, aber nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere wenn der eigene Elternteil bereits weggefallen ist.

Haben Eltern immer einen Pflichtteilsanspruch? Nein. Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Ist der Pflichtteil ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände? Nein. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben.

Fazit

Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Enkel sind nur in besonderen Fällen pflichtteilsberechtigt, insbesondere wenn sie an die Stelle eines weggefallenen Elternteils treten.

Geschwister, Neffen, Nichten, Großeltern, Onkel und Tanten haben dagegen grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteilsrecht beschränkt sich bewusst auf den engsten Familienkreis.

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