Eine Ehe zwischen Partnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit wirft häufig eine Frage auf, die bei rein deutschen Ehen kaum eine Rolle spielt: Welches nationale Recht soll eigentlich gelten?
Gerade bei einem deutsch-französischen Ehepaar ist diese Frage von erheblicher praktischer Bedeutung. Deutsches und französisches Recht unterscheiden sich insbesondere beim Güterrecht und beim nachehelichen Unterhalt deutlich. Hinzu kommen Besonderheiten im Erbrecht.
Das europäische und internationale Privatrecht gibt den Ehegatten jedoch in erheblichem Umfang die Möglichkeit, selbst festzulegen, welcher Rechtsordnung sie ihre Ehe unterstellen möchten.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis
Ein deutsch-französisches Paar beabsichtigt zu heiraten. Beide Partner möchten ihre Vermögensverhältnisse möglichst klar geregelt wissen und haben insbesondere Bedenken gegenüber dem französischen Güterrecht.
Der zukünftige Ehemann äußert darüber hinaus erhebliche Vorbehalte gegenüber dem französischen Unterhaltsrecht. Hintergrund sind Erfahrungen aus der eigenen Familie.
Sein Vater hatte sich von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Diese vertrat im Zusammenhang mit der Scheidung die Auffassung, ihre berufliche Entwicklung sei durch die Ehe beeinträchtigt worden. Ohne die Ehe hätte sie möglicherweise Ärztin werden können.
Der Sohn beurteilte die Ursache für die ausgebliebene medizinische Karriere deutlich anders und formulierte dies im Beratungsgespräch recht drastisch: Nach seiner Erinnerung habe seine Stiefmutter es „bereits im Studium verkackt“.
Ob die eine oder die andere Einschätzung zutraf, soll hier selbstverständlich nicht beurteilt werden. Das Beispiel zeigt aber anschaulich, weshalb die Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Ehe- und Scheidungsfolgenrecht für die Beteiligten keineswegs nur theoretischer Natur sind.
Unterschiedliche Vorstellungen im Güterrecht
Ohne besondere Vereinbarung gilt in Deutschland grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft.
Der Begriff „Gemeinschaft“ ist dabei etwas irreführend. Während der Ehe entsteht grundsätzlich gerade kein gemeinschaftliches Vermögen. Das Vermögen des Ehemannes bleibt sein Vermögen, das Vermögen der Ehefrau bleibt ihr Vermögen. Dies gilt grundsätzlich auch für Vermögensgegenstände, die erst während der Ehe erworben werden.
Erst bei Beendigung des Güterstandes wird berechnet, welchen Vermögenszuwachs beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, ist grundsätzlich die Hälfte der Differenz auszugleichen.
Das französische Recht geht einen anderen Weg. Der gesetzliche französische Güterstand ist die sogenannte communauté réduite aux acquêts, also eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft.
Das vor der Ehe vorhandene Vermögen sowie insbesondere Vermögen aus Erbschaften oder Schenkungen bleibt grundsätzlich Eigengut des jeweiligen Ehegatten. Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet oder entgeltlich erworben wird, fällt dagegen grundsätzlich in die Gemeinschaft.
Vereinfacht lautet der Unterschied: In Deutschland bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt und erst am Ende erfolgt ein rechnerischer Zugewinnausgleich. In Frankreich wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen und bei Beendigung des Güterstandes auseinandergesetzt.
Ehegatten können das Güterrecht wählen
Bei einem deutsch-französischen Ehepaar muss es jedoch nicht bei dem Güterrecht bleiben, das ohne eine Vereinbarung gelten würde.
Die Europäische Güterrechtsverordnung eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht zu wählen. Bei einem deutschen und einem französischen Ehegatten kommt deshalb grundsätzlich sowohl die Wahl deutschen als auch französischen Güterrechts in Betracht.
Wünschen beide Partner insbesondere eine klare Trennung ihrer Vermögensmassen während der Ehe, kann die Wahl des deutschen Güterrechts sinnvoll sein. Eine entsprechende Regelung sollte in einem notariellen Ehevertrag getroffen werden. Die Rechtswahl ist sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich.
Auch beim Unterhaltsrecht bestehen erhebliche Unterschiede
Noch deutlicher werden die Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen beim nachehelichen Unterhalt.
Das deutsche Recht kennt verschiedene gesetzliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt. Ein Anspruch kann beispielsweise wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit oder aufgrund fortwirkender ehebedingter Nachteile bestehen.
Das französische Recht kennt demgegenüber insbesondere die sogenannte prestation compensatoire. Sie soll wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Ehegatten ausgleichen, die durch die Scheidung entstehen. Anders als der klassische deutsche nacheheliche Unterhalt ist sie grundsätzlich nicht als dauerhafte monatliche Zahlung, sondern als Ausgleichsleistung konzipiert, die regelmäßig in Form eines Kapitalbetrages erbracht wird.
Bei ihrer Bemessung können unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre berufliche Qualifikation, ihre aktuelle berufliche Situation sowie Entscheidungen berücksichtigt werden, die während der Ehe zugunsten der Kinder oder der beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten getroffen wurden.
Damit kann durchaus die Frage Bedeutung gewinnen, welche berufliche Entwicklung ein Ehegatte ohne die Ehe möglicherweise genommen hätte. Gerade das eingangs geschilderte Beispiel zeigt, welches Konfliktpotenzial darin liegen kann. Viele Jahre später können die Ehegatten vollkommen unterschiedliche Vorstellungen davon haben, ob eine nicht verwirklichte Karriere tatsächlich auf der Ehe beruhte oder ganz andere Ursachen hatte.
Auch das Unterhaltsrecht kann gewählt werden
Auch für den Ehegattenunterhalt besteht bei internationalen Ehen eine weitreichende Rechtswahlmöglichkeit. Nach dem Haager Unterhaltsprotokoll können die Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt.
Bei einem deutsch-französischen Ehepaar kann daher grundsätzlich deutsches oder französisches Unterhaltsrecht gewählt werden. Wer die Anwendung der französischen prestation compensatoire vermeiden möchte, kann deshalb eine Wahl deutschen Unterhaltsrechts in Betracht ziehen.
Deutsches Unterhaltsrecht bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die Wahl deutschen Unterhaltsrechts eröffnet darüber hinaus einen weiteren erheblichen Gestaltungsspielraum. Nach deutschem Recht können Ehegatten Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen. Dabei muss es keineswegs bei der gesetzlichen Regelung bleiben.
Die Ehegatten können insbesondere die Höhe eines möglichen nachehelichen Unterhalts, seine zeitliche Dauer, eine Herabsetzung oder bestimmte Voraussetzungen für die Zahlung regeln. Grundsätzlich kann auch ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart werden.
Damit können Ehegatten bereits bei Abschluss ihres Ehevertrages festlegen, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer im Falle einer späteren Scheidung nachehelicher Unterhalt geschuldet sein soll.
Diese Gestaltungsmöglichkeiten bestehen allerdings nicht schrankenlos. Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Insbesondere eine einseitige und unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten kann dazu führen, dass eine Regelung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Gleichwohl ermöglicht das deutsche Unterhaltsrecht eine weitreichende individuelle Gestaltung der Scheidungsfolgen.
Beim Erbrecht ist die Rechtswahl schwieriger
Beim Erbrecht gelten andere Regeln. Ein Ehegatte kann für seinen eigenen Nachlass grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ein ausschließlich französischer Staatsangehöriger kann daher nicht allein aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen deutsches Recht als allgemeines Erbstatut für seinen gesamten Nachlass bestimmen.
Allerdings bestehen weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten über einen Erbvertrag. Für einen Erbvertrag mit mehreren beteiligten Erblassern kann unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gewählt werden, das zumindest einer der Beteiligten aufgrund seiner Staatsangehörigkeit wählen könnte.
Bei einem deutsch-französischen Ehepaar kann deshalb eine erbvertragliche Gestaltung nach deutschem Recht in Betracht kommen, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Ein solcher Erbvertrag muss nicht bereits zusammen mit dem Ehevertrag vor der Hochzeit abgeschlossen werden. Die erbrechtliche Gestaltung kann auch später gesondert vorgenommen werden.
Vorsicht beim handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament
Zur Vorsicht ist dagegen bei einem lediglich handschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestament zu raten. Das deutsche Recht kennt insbesondere das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten und als häufigen Anwendungsfall das sogenannte Berliner Testament. Dem französischen Recht ist ein gemeinschaftliches Testament in einer gemeinsamen Urkunde dagegen grundsätzlich fremd.
Das bedeutet nicht zwingend, dass ein in Deutschland wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament bei einem späteren Erbfall in Frankreich unwirksam wäre. Bei einer dauerhaft deutsch-französischen Lebensgestaltung stellt sich jedoch die ganz praktische Frage, ob ein französischer Notar oder ein französisches Nachlassgericht das deutsche gemeinschaftliche Testament ohne Weiteres als wirksam und bindend behandelt.
Gerade wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, können schwierige Fragen des internationalen Erbrechts, der Formwirksamkeit und der Bindungswirkung auftreten. Im ungünstigsten Fall müssen die Hinterbliebenen zunächst den Rechtsweg beschreiten, um feststellen zu lassen, welche Wirkungen die in Deutschland errichtete Verfügung in Frankreich entfaltet.
Wer eine solche Unsicherheit vermeiden möchte, sollte bei einem dauerhaft deutsch-französischen Bezug deshalb eher eine notarielle und ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt abgestimmte erbvertragliche Gestaltung wählen.
Drei Rechtsgebiete – drei Entscheidungen
Bei einer gemischtnationalen Ehe genügt es daher nicht, lediglich zu fragen: Brauchen wir einen Ehevertrag?
Vielmehr sollten drei Bereiche getrennt betrachtet werden: Welches Recht soll für unseren Güterstand gelten? Welches Recht soll im Falle einer Scheidung den Ehegattenunterhalt bestimmen? Und wie gestalten wir unsere Erbfolge so, dass sie sowohl in Deutschland als auch in Frankreich möglichst rechtssicher funktioniert?
Bei einem deutsch-französischen Ehepaar besteht sowohl beim Güterrecht als auch beim Ehegattenunterhalt ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Insbesondere können die Ehegatten grundsätzlich zwischen deutschem und französischem Recht wählen. Im Erbrecht ist die Rechtswahl dagegen stärker eingeschränkt. Hier kann insbesondere ein notarieller Erbvertrag ein geeignetes Instrument darstellen.
Die wesentliche Erkenntnis lautet deshalb: Bei gemischtnationalen Ehen muss man nicht einfach hinnehmen, welche Rechtsordnung später aufgrund des Wohnortes oder anderer Anknüpfungspunkte zur Anwendung kommt. In vielen zentralen Bereichen können die Ehegatten bereits im Voraus selbst entscheiden, welches Recht ihre vermögensrechtlichen Beziehungen bestimmen soll.
Und diese Entscheidung lässt sich erfahrungsgemäß wesentlich leichter treffen, solange sich beide Ehegatten noch darüber einig sind, was sie für gerecht halten – und bevor Jahrzehnte später darüber gestritten wird, ob eine nicht verwirklichte Karriere tatsächlich an der Ehe oder vielleicht doch schon am Studium gescheitert ist.