Trennen sich die Ehegatten, so entsteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Ihr Ansprechpartner für den Trennungsunterhalt ist Herr RA Michael Krug, Fachanwalt für Familienrecht
Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Vorausetzung für den Trennungsunterhalt sind Bedüftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Also kann in bestimmten Konstellationen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ausgeschlossen sein. So etwa, wenn in einer kinderlosen Ehe beide Ehegatten etwa gleiche Einkommen haben, oder das eheliche Zusammenleben nur (sehr) kurz war.
Im Unterschied zum Nachehelichen Unterhalt besteht die Ehe hier noch. Da die Ehe noch besteht sollen beide Ehegatten am gemeinsamen Einkommen (etwa) hälftig teilhaben.
Mit fortschreitender Trennungszeit ist der bedürftige Ehegatte auch dazu angehalten selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Der Trennungsunterhalt kann bereits im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beantragt werden. Dieses Vorgehen ist meist auch sinnvoll, da meist einer der Ehegatten nach der Trennung über keine oder mit nur sehr geringe Einnahmen verfügt. Sinnvoll wäre es in diesem Falle wenn der Antragsteller ein Vorstellung von der Höhe des Einkommens des Verpflichteten hat um so die Notwendigkeit einer Auskunftsklage zu vermeiden. Dies mag selbstverständlich klingen, in der Praxis jedoch stellt sich immer wieder heraus, dass der haushaltsführende Ehegatte keinerlei oder wenig Vorstellung von den finanziellen Verhältnissen hat.