Die Ehe wird durch den Tod oder die Scheidung beendet.

Das Scheidungsverfahren ist (heute) in Deutschland verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf, ob einem der beide Ehegatten ein Vorwurf zu machen ist. Maßgeblich ist, dass die Ehe zerrüttet ist.

Im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich Anwaltszwang.

Für die rechtliche Beurteilung ob eine Ehe gescheitert ist kommt es auf den Trennungszeitpunkt an.

Stimmen nicht beide Ehegatten der Scheidung zu, so wird nach drei Trennungsjahren vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Dies nennt man oft auch streitige Scheidung. Oftmals hat die fehlende Zustimmung rechtliche Gründe. Bis zum Ausspruch der Scheidung gelten die Parteien verheiratet.  IU. a hat in diesem Zeitraum hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Stimmen beide Ehegatten zu, so kann die Ehe nach einem Trennungsjahr geschieden werden. Es wird vermutet, dass in diesem Fall die Ehe zerrüttet ist. Dies nennt man auch einvernehmliche Scheidung. Im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich Anwaltszwang. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung kann die Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt werden. Nur der Antragsteller lässt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dies spart Kosten. Ob dies aber für den Antragsgegner auch immer sinnvoll ist muss im Einzelfall geprüft werden. Gerade wenn der Versorgungsausgleich sehr umfangreich ist sollte zumindest mit einem erfahrenen Rechtsanwalt Rücksprache gehalten werden. Ist nicht nur die Frage der Scheidung zu klären sondern beispielsweise auch der nacheheliche Unterhalt, so ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich, wenn im Scheidungsverfahren hierüber mitverhandelt werden soll. Wolle die Ehegatten aber schnellstmöglich geschieden werden, so können andere Fragen auch in selbsständigen Verfahren geklärt werden.

In einigen Fällen kann eine Ehe auch schon als sogenannte Härtescheidung vor Ablauf eines Jahres ausgesprochen werden.  Dazu muss nach dem Wortlaut des Gesetzes eine unzumutbare Härte vorliegen, welche es einem Ehegatten unzumutbar macht, die Ehe weiter fortzuführen.

Beispiele für eine mögliche Härtescheidung: 

– jahrelanger Drogenmissbrauch, u.a. im Beisein des Ehegatten und der Kinder
– neue Lebensgemeinschaft und die Geburt eines Kindes aus dieser Gemeinschaft
– Misshandlungen und Beschimpfungen in Gegenwart der Kinder
– Nervenkrankheit, wenn diese nicht schon vor der Eheschließung bekannt war
– Aufforderung zum Gruppensex