Pflichtteilsanspruch
Ein Pflichtteilsanspruch steht nur den nächsten Angehörigen des Erblassers zu. Der Pflichtteil ist also eine Art letzter Unterhaltsanspruch des Erblassers.
Personenkreis
Ein Pflichtteilsanspruch steht nur dem Ehegatten, den Abkömmlingen (Kinder) sowie den Eltern des Erblassers zu.
Voraussetzungen
Für einen Pflichtteilsanspruch müssen die Pflichtteilsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Zu beachten ist jedoch, dass Eltern nur dann einen Pflichtteilsanspruch haben können, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Umfang
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Geltendmachung
Hier ist zunächst Auskunft über den Nachlass des Erblassers sowie über alle Schenkungen einzuholen. Bei Schenkungen des Erblassers an Dritte gilt eine 10-Jahres-Frist. Unter Abkömmlingen gilt keine zeitliche Beschränkung für Schenkungen des Erblassers.
Sofern der oder die Erben außergerichtlich keine Auskunft über den Nachlass erteilen, kann die Auskunft im Rahmen einer sog. Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden.
Verjährung
Auch für den Pflichtteilsanspruch gilt die Regelverjährung von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres der Entstehung (Erbfall).