Möglichkeiten zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen

Pflichtteilsansprüche können gänzlich durch die Pflichtteilsentziehung bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit ausgeschlossen werden, die Voraussetzungen hierfür sind jedoch hoch. So greift eine Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen, so z.B. bei einem Tötungsversuch oder eine körperlichen Misshandlung des Erblassers, § 2333 ff BGB. Ähnlich sind die Voraussetzungen für die Pflichtteilsunwürdigkeit.

Zu Lebzeiten kann bei insbesondere bei der Unternehmensnachfolge durch einen Abkömmling mit anderen Abkömmlingen ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Dieser Pflichtteilsverzicht muss einvernehmlich, meist verbunden mit einer Abfindung zugunsten des Verzichtenden, notariell beurkundet werden, §§ 2346 I, 2348 BGB.

Schenkweise lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten kann zu einem geringeren Pflichtteilsanspruch führen, da hierdurch der Nachlass geschmälert wird. Bei lebzeitigen Schenkungen ist jedoch der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB zu beachten.

Abschluss von Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung zugunsten Dritter, da die Versicherungs-summe nicht in den Nachlass fällt und hierdurch die Berechnungsgrundlage (Nachlass) des Pflichtteils geschmälert wird.