GESETZLICHE ERBFOLGE

Sofern der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder keinen Erbvertrag geschlossen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sog. Universalsukzession, § 1922 BGB. Dies bedeutet, dass der oder die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, so z.B. in alle zum Erbfall bestehenden Verträge des Erblassers.

Erben 1. Ordnung

Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers, § 1924 I BGB. Erben 1. Ordnung schließen alle weiteren Verwandten des Erblassers von der Erbfolge aus.

Erben 2. Ordnung

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, § 1925 I BGB.

Ehegattenerbrecht

Neben den Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers ein Viertel, § 1931 I BGB. Dies ist jedoch nur der Fall sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben 1 oder 2 Abkömmlinge (Kinder) zum Erben berufen, erbt der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, § 1931 IV BGB. Sofern zum Zeitpunkt des Erbfalls Gütergemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart war, erbt der Ehegatte neben 1 oder mehreren Abkömmlingen 1/4 des Nachlasses.